(1) Diese Jugendordnung gilt für die Jugendabteilung des Schach-Clubs Kreuzberg e. V.
(2) Die Ordnungen der Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V. sowie
der Berliner Schachjugend im Berliner Schachverband e. V. werden
als verbindliche Grundlagen für die Vereinsjugendarbeit anerkannt.
(1) Mitglied der Jugendabteilung ist jeder Jugendliche bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres (Stichtag ist der
1. September).
(2) Jugendausschußmitglieder werden mit ihrer Wahl Mitglieder der
Jugendabteilung, auch wenn sie die nach Abs. 1 festgesetzte
Altersgrenze überschritten haben.
Diese Jugendordnung regelt das Verhältnis zwischen dem Vereinsvorstand und der Jugendabteilung sowie den Spielbetrieb in der Jugendabteilung.
Die Ausgaben der Jugendabteilung werden durch die Mitgliedsbeiträge der Jugendlichen, durch einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuß des Vereins sowie durch die für die Jugendarbeit zweckgebundenen sonstigen Einnahmen gedeckt.
Führungsgremien der Jugendabteilung sind
a) die Jugendversammlung,
b) der Jugendausschuß.
(1) Die Jugendversammlung tritt in jedem Jahre mindestens
4 Wochen vor der Vereinshauptversammlung zusammen. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Die Leitung der Jugendversammlung
übernimmt der Jugendwart. Er ist auch für die Einberufung
unter Angabe der Tagesordnung verantwortlich. Die Einladung erfolgt
spätestens 4 Wochen vorher durch das Jugendmitteilungsblatt.
(2) Die Jugendversammlung nimmt den Bericht des Jugendausschusses
entgegen, legt die weitere Jugendarbeit in ihren Grundzügen fest
und wählt die Jugendausschußmitglieder.
(3) Außerordentliche Jugendversammlungen kommen auf Antrag (mit
schriftlicher Angabe der Gründe) von mindestens einem Drittel der
Ausschußmitglieder oder 10 stimmberechtigten Jugendlichen beim
Vorstand zustande. Diese außerordentliche Jugendversammlung
muß spätestens 3 Wochen nach Antragstellung abgehalten
werden. Die Einladungen sind spätestens 10 Tage vor dem
Versammlungstermin zu versenden.
(1) Dem Jugendausschuß gehören an:
a) der Jugendwart,
b) der Jugendsprecher,
c) der Jugendkassenwart,
d) der Jugendspielleiter,
e) der Jugendpressewart,
f) ein Vertreter der Jugendlichen unter 14 Jahren.
(2) Jugendwart und Jugendsprecher sind Jugendvertreter mit Sitz und Stimme im Vorstand des Schach-Clubs Kreuzberg e. V.
(3) a) Der Jugendwart ist Repräsentant der Jugendabteilung
gegenüber staatlichen Einrichtungen und dem Landessportbund. Er
beruft die Jugendversammlungen ein, leitet die Sitzungen des
Jugendausschusses und organisiert Lehrgänge. An den vom
Jugendausschuß beschlossenen Fahrten sollte er nach
Möglichkeit als verantwortlicher Betreuer teilnehmen. Der
Jugendwart hat alle Ausgaben der Jugendabteilung zu genehmigen und die
entsprechenden Belege abzuzeichnen.
b) Der Jugendsprecher unterstützt den Jugendwart und vertritt die
Anliegen der Jugendlichen im Jugendausschuß und im
Vereinsvorstand. Der Jugendsprecher muß zum Zeitpunkt seiner Wahl
noch Jugendlicher im Sinne von § 2 Abs. 1 sein.
c) Der Jugendkassenwart kassiert die Mitgliedsbeiträge der
Jugendlichen. Er stellt einen Finanzplan auf und erläutert ihn der
Jugendversammlung. Die Kassenprüfer des Vereins sind auch für
die Prüfung der Kasse der Jugendabteilung zuständig.
d) Der Jugendspielleiter organisiert u. a. die Jugendclubmeisterschaft,
die Jugendclubblitzmeisterschaft und sorgt für den reibungslosen
Ablauf des Jugendspielbetriebes.
e) Der Jugendpressewart ist zur regelmäßig erscheinenden
Herausgabe eines Jugendmitteilungsblattes verpflichtet. Durch dieses
Mitteilungsblatt werden u. a. die Einladung zur Jugendversammlung
und der Bericht über die Jugendausschußsitzungen verbreitet.
f) Der Vertreter der Jugendlichen unter 14 Jahren nimmt die Interessen der Jugendlichen dieser Altersgruppe wahr.
(4) Der Jugendausschuß kann auf Beschluß der
Jugendversammlung erweitert werden. Eine Zusammenlegung von 2
Ämtern ist möglich; jedoch ist das Amt des Jugendwartes
unvereinbar mit dem des Jugendsprechers und des Jugendkassenwartes.
Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes ein
Amt frei, so kann der Jugendausschuß dieses Amt bis zur
nächsten Jugendversammlung neu besetzen.
(5) Der Jugendausschuß tagt im Vierteljahr mindestens einmal.
Seine Aufgabe besteht in der Koordinierung der einzelnen Ämter.
Außerdem sorgt er für die Ausarbeitung eines
Fahrtenprogramms. Der Jugendausschuß wir vom Jugendwart
einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn er
ordnungsgemäß einberufen wurde.
Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher unmißverständlich ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.
Diese Jugendordnung wurde vom Vorstand des Schach-Clubs Kreuzberg e. V.
am 22.04.1974 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.