Jugendordnung des Schach-Clubs Kreuzberg e. V.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Jugendordnung gilt für die Jugendabteilung des Schach-Clubs Kreuzberg e. V.

(2) Die Ordnungen der Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V. sowie der Berliner Schachjugend im Berliner Schachverband e. V. werden als verbindliche Grundlagen für die Vereinsjugendarbeit anerkannt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jugendabteilung ist jeder Jugendliche bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Stichtag ist der 1. September).

(2) Jugendausschußmitglieder werden mit ihrer Wahl Mitglieder der Jugendabteilung, auch wenn sie die nach Abs. 1 festgesetzte Altersgrenze überschritten haben.

§ 3 Aufgabe und Ziele

Diese Jugendordnung regelt das Verhältnis zwischen dem Vereinsvorstand und der Jugendabteilung sowie den Spielbetrieb in der Jugendabteilung.

§ 4 Finanzierung

Die Ausgaben der Jugendabteilung werden durch die Mitgliedsbeiträge der Jugendlichen, durch einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuß des Vereins sowie durch die für die Jugendarbeit zweckgebundenen sonstigen Einnahmen gedeckt.

§ 5 Führungsgremien

Führungsgremien der Jugendabteilung sind

a) die Jugendversammlung,
b) der Jugendausschuß.

§ 6 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung tritt in jedem Jahre mindestens 4 Wochen vor der Vereinshauptversammlung zusammen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Leitung der Jugendversammlung übernimmt der Jugendwart. Er ist auch für die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verantwortlich. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher durch das Jugendmitteilungsblatt.

(2) Die Jugendversammlung nimmt den Bericht des Jugendausschusses entgegen, legt die weitere Jugendarbeit in ihren Grundzügen fest und wählt die Jugendausschußmitglieder.

(3) Außerordentliche Jugendversammlungen kommen auf Antrag (mit schriftlicher Angabe der Gründe) von mindestens einem Drittel der Ausschußmitglieder oder 10 stimmberechtigten Jugendlichen beim Vorstand zustande. Diese außerordentliche Jugendversammlung muß spätestens 3 Wochen nach Antragstellung abgehalten werden. Die Einladungen sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu versenden.

§ 7 Jugendausschuß

(1) Dem Jugendausschuß gehören an:

a) der Jugendwart,
b) der Jugendsprecher,
c) der Jugendkassenwart,
d) der Jugendspielleiter,
e) der Jugendpressewart,
f) ein Vertreter der Jugendlichen unter 14 Jahren.

(2) Jugendwart und Jugendsprecher sind Jugendvertreter mit Sitz und Stimme im Vorstand des Schach-Clubs Kreuzberg e. V.

(3) a) Der Jugendwart ist Repräsentant der Jugendabteilung gegenüber staatlichen Einrichtungen und dem Landessportbund. Er beruft die Jugendversammlungen ein, leitet die Sitzungen des Jugendausschusses und organisiert Lehrgänge. An den vom Jugendausschuß beschlossenen Fahrten sollte er nach Möglichkeit als verantwortlicher Betreuer teilnehmen. Der Jugendwart hat alle Ausgaben der Jugendabteilung zu genehmigen und die entsprechenden Belege abzuzeichnen.
b) Der Jugendsprecher unterstützt den Jugendwart und vertritt die Anliegen der Jugendlichen im Jugendausschuß und im Vereinsvorstand. Der Jugendsprecher muß zum Zeitpunkt seiner Wahl noch Jugendlicher im Sinne von § 2 Abs. 1 sein.
c) Der Jugendkassenwart kassiert die Mitgliedsbeiträge der Jugendlichen. Er stellt einen Finanzplan auf und erläutert ihn der Jugendversammlung. Die Kassenprüfer des Vereins sind auch für die Prüfung der Kasse der Jugendabteilung zuständig.
d) Der Jugendspielleiter organisiert u. a. die Jugendclubmeisterschaft, die Jugendclubblitzmeisterschaft und sorgt für den reibungslosen Ablauf des Jugendspielbetriebes.
e) Der Jugendpressewart ist zur regelmäßig erscheinenden Herausgabe eines Jugendmitteilungsblattes verpflichtet. Durch dieses Mitteilungsblatt werden u. a. die Einladung zur Jugendversammlung und der Bericht über die Jugendausschußsitzungen verbreitet.
f) Der Vertreter der Jugendlichen unter 14 Jahren nimmt die Interessen der Jugendlichen dieser Altersgruppe wahr.

(4) Der Jugendausschuß kann auf Beschluß der Jugendversammlung erweitert werden. Eine Zusammenlegung von 2 Ämtern ist möglich; jedoch ist das Amt des Jugendwartes unvereinbar mit dem des Jugendsprechers und des Jugendkassenwartes. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes ein Amt frei, so kann der Jugendausschuß dieses Amt bis zur nächsten Jugendversammlung neu besetzen.

(5) Der Jugendausschuß tagt im Vierteljahr mindestens einmal. Seine Aufgabe besteht in der Koordinierung der einzelnen Ämter. Außerdem sorgt er für die Ausarbeitung eines Fahrtenprogramms. Der Jugendausschuß wir vom Jugendwart einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 8 Wahlen

Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher unmißverständlich ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.


Diese Jugendordnung wurde vom Vorstand des Schach-Clubs Kreuzberg e. V. am 22.04.1974 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.